EUROPEAN UNION OF HOMOEOPATHY E.U.H.
STIFTUNG DER E.U.H.
BERUFSVERBAND DER E.U.H.
HOMÖOPATHISCHE GESELLSCHAFT DER E.U.H.
Berufsverband der E.U.H. – Berufsordnung

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I. Präambel

1.1

Die Berufsordnung regelt den Umgang des Homöopathen mit Patienten, Kollegen, Ärzten, Heilpraktikern und anderen Partnern im Gesundheitswesen und sein Verhalten in der Öffentlichkeit.

1.2
Die Berufsordnung dient folgenden Zielen:
  • die Qualität der Homöopathie im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung sicherzustellen
  • die Freiheit und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren
  • das Vertrauen zwischen Homöopathen und Patienten zu erhalten und zu fördern
  • berufswürdiges Verhalten zu fördern und berufsunwürdiges Verhalten zu verhindern.

II. Grundsätze

2.1
Der Homöopath dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und der Bevölkerung. Der Beruf des Homöopathen ist kein Gewerbe, sondern seiner Natur nach ein freier Beruf.

2.2
Die Aufgabe des Homöopathen ist es, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern, Sterbenden Beistand zu leisten und an der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Gesundheit der Menschen mitzuwirken.

2.3
Der Homöopath übt seinen Beruf nach seinem Gewissen, den Geboten der Ethik und den Regeln der homöopathischen Heilkunst aus.

2.4
Der Homöopath ist verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu informieren und diese zu beachten.

2.5
Der Homöopath darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

2.6
Der Homöopath ist verpflichtet, sich beruflich fortzubilden. Er nutzt die ihm angebotenen Möglichkeiten gemäß Fortbildungsordnung des Berufsverbandes der E.U.H., um die Qualität seiner Arbeit zu sichern.


III. Verhalten gegenüber Patientinnen und Patienten

Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln

3.1

Jede homöopathische Behandlung hat unter Wahrung der Menschenwürde und unter Achtung der Persönlichkeit, des Willens und der Rechte des Patienten zu erfolgen.

3.2
Der Homöopath achtet das Recht des Patienten, seinen Homöopathen frei wählen und wechseln zu können.

3.3
Der Homöopath zieht rechtzeitig andere Homöopathen oder Fachkollegen anderer Heilberufe hinzu, wenn seine eigene Kompetenz zur Lösung der diagnostischen und therapeutischen Aufgaben nicht ausreicht.

3.4
Der Homöopath hat einem mit- oder nachbehandelnden Homöopathen oder Fachkollegen anderer Heilberufe auf Verlangen die erhobenen Befunde zu übermitteln und ihn über die bisherige Behandlung zu informieren, soweit das Einverständnis des Patienten vorliegt oder anzunehmen ist.

3.5
Der Homöopath widersetzt sich nicht dem Wunsch des Patienten, eine Zweitmeinung einzuholen.

3.6
Der Homöopath kann die homöopathische Behandlung ablehnen, wenn das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Patienten nicht oder nicht mehr besteht. Seine Verpflichtung, in Notfällen zu helfen, bleibt hiervon unberührt.


Aufklärungspflicht

3.7

Der Homöopath hat den Patienten über die Besonderheit der homöopathischen Behandlung (Erstreaktion, Heilungsverlauf, Wiederauftreten alter Krankheiten, Übergang von schweren in weniger schwere Pathologien, Unterdrückung) aufzuklären. Dies kann durch Aufklärungsschriften oder persönlich erfolgen.

3.8
Der Homöopath klärt den Patienten über Befunde, diagnostische und therapeutische Maßnahmen, deren Erfolgsaussichten und Risiken sowie über Behandlungsalternativen auf.

Schweigepflicht

3.9

Der Homöopath schweigt über das, was ihm in seiner Eigenschaft als Homöopath anvertraut oder bekannt geworden ist. Dazu gehören auch schriftliche Mitteilungen des Patienten, Aufzeichnungen über Patienten und sonstige Untersuchungsbefunde.

3.10
Die Schweigepflicht erlischt nicht mit dem Tod des Patienten, sondern gilt darüber hinaus.

3.11
Der Homöopath beachtet die Pflicht zur Verschwiegenheit auch gegenüber den Familienangehörigen des Patienten.

3.12
Der Homöopath belehrt seine Mitarbeiter und Auszubildende über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit.

3.13
Der Homöopath ist zur Offenbarung befugt, soweit er von der Schweigepflicht entbunden worden ist oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist.

3.14
Wenn mehrere Homöopathen gleichzeitig oder nacheinander denselben Patienten untersuchen oder behandeln, so sind sie untereinander von der Schweigepflicht insoweit befreit, als das Einverständnis des Patienten vorliegt oder anzunehmen ist.

3.15
Zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre dürfen der Schweigepflicht unterliegende Tatsachen und Befunde nur unter Wahrung der Anonymität oder ausdrücklicher Zustimmung des Patienten mitgeteilt werden.


Dokumentationspflicht

3.16

Der Homöopath dokumentiert die Behandlung seiner Patienten ordnungsgemäß.

3.17
Aufzeichnungen über homöopathische Behandlungen sind persönliche Dokumente des Homöopathen und bleiben in dessen Besitz. Auf Wunsch ist dem Patienten Einsicht zu gewähren in Befunde, Untersuchungsergebnisse, Facharztberichte und Krankenhausentlassungsberichte.

3.18
Aufzeichnungen sind für die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.

3.19
Gehen diese Aufzeichnungen in den Besitz von Praxisnachfolger oder Erben über, sind diese zur Aufbewahrung entsprechend Punkt 3 verpflichtet, müssen Folgebehandlern Einsicht in die Krankenakten gewähren und sind an die Schweigepflicht auch über den Tod des Patienten hinaus gebunden.

3.20
Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern oder anderen Speichermedien bedürfen besonderer Sicherungs- und Schutzmassnahmen, um deren Veränderung, Vernichtung oder unrechtmässige Verwendung zu verhindern.

3.21
Haben Praxisnachfolger oder Erben des Homöopathen keinen Bedarf mehr an den Krankenakten, können diese an das Archiv des Berufsverbandes der E.U.H. zur endgültigen Aufbewahrung übergeben werden.


Honorar und Vergütungsabsprachen

3.22

Die Honorarforderung des Homöopathen muß angemessen sein. Für die Berechnung gelten, solange die Gebührenordnung des Berufsverbandes der E.U.H. nicht ratifiziert ist, die nationalen gesetzlichen Bestimmungen.


IV. Berufliches Verhalten

Niederlassung und Berufsausübung

4.1

Die Ausübung der Homöopathie ist an die Niederlassung in eigener Praxis gebunden.

4.2
Die Niederlassung ist durch ein Praxisschild kenntlich zu machen, welches gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu gestalten ist.

4.3
Ort und Zeitpunkt der Niederlassung sowie jede Veränderung hat der Homöopath dem Berufsverband der E.U.H. unverzüglich mitzuteilen.

4.4
Der Homöopath ist verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zu versichern.


Beschäftigung angestellter Homöopathen

4.5

Der Homöopath muss seine Praxis persönlich ausüben.

4.6
Die Beschäftigung eines homöopathischen Mitarbeiters in der Praxis setzt die Leitung der Praxis durch Niedergelassene voraus.

4.7
Der Homöopath hat bei der Ausbildung seiner Mitarbeiter die für die Berufsausbildung bestehenden gesetzlichen Vorschriften zu beachten.


Vertretung und Beistand

4.8

Niedergelassene Homöopathen sollen grundsätzlich zur gegenseitigen Vertretung bereit sein. Sie richten einen homöopathischen Notfalldienst ein.

4.9
Übernommene Patienten sind nach Beendigung der Vertretung an den Behandler zurückzuüberweisen.

4.10
Der Homöopath, der sich vertreten lassen will, hat sich darüber zu vergewissern, daß die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Vertretung in der Person des Vertreters erfüllt sind.

4.11

Der Homöopath darf den von einem anderen Homöopathen erbetenen Beistand ohne zwingenden Grund nicht ablehnen.


Werbung, Information über die berufliche Tätigkeit, Sponsoring

4.12

Der Homöopath kann werben, z.B. durch Praxisinformationen, Patienteninformationen, Webpage usw. Diese Massnahmen sind mit dem Berufsverband der E.U.H. abzustimmen.

4.13
Dem Homöopathen ist verboten, seinen Namen in Verbindung mit seiner Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke herzugeben. Ebensowenig darf er zulassen, dass von seinem Namen oder von seinem beruflichen Ansehen in solcher Weise Gebrauch gemacht wird.

4.14
Erlöse aus Werbung, Fortbildung, Veranstaltungen und Sponsoring im Namen der E.U.H. fließen der Stiftung der E.U.H. zu. Der Veranstalter wird für seine Leistungen von der Stiftung der E.U.H. angemessen entschädigt.


Kollegiale Zusammenarbeit

4.15

Homöopathen pflegen kollegiale Beziehungen, welche von Ehrlichkeit und Höflichkeit getragen sind.

4.16
Jede Handlungsweise, die einen Kollegen in der persönlichen oder beruflichen Ehre verletzt, ist zu unterlassen.

4.17
Homöopathen sind zu kollegialer Zusammenarbeit mit Homöopathen oder anderen Behandlern verpflichtet, die gleichzeitig oder nacheinander denselben Patienten behandeln. Sie informieren diese, soweit das Einverständnis der Patienten vorliegt oder anzunehmen ist.

4.18
Streitigkeiten unter Kollegen, die auf einer Verletzung der Berufsordnung, im besonderen auf unkollegialen Verhalten beruhen, sollen direkt oder durch Vermittlung einer Drittperson bereinigt werden. Schlägt der Versuch der gütlichen Einigung fehl, ist der Streit vor dem jeweiligen nationalen Organ (Landesvertretung des Berufsverbandes der E.U.H.) auszutragen.

V. Inkrafttreten und Durchsetzung der Berufsordnung des Berufsverbandes der E.U.H.

5.1

Die Berufsordnung ist für alle Mitglieder des Berufsverbandes der E.U.H. verbindlich, soweit von Seiten des jeweiligen nationalen Rechts keine gegenteiligen Vorschriften bestehen.

5.2
Die nationalen Organe des Berufsverbandes der E.U.H. sorgen für die Einhaltung der Berufsordnung. Sie beurteilen Verstösse ihrer Mitglieder gegen die Berufsordnung. Gegen den Entscheid der nationalen Organe kann bei der Schiedsstelle des Berufsverbandes der E.U.H. Beschwerde eingelegt werden.

5.3
Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen im Reglement für die Schiedsstelle des Berufsverbandes der E.U.H. gelten auch im Verfahren vor den nationalen Organen.

5.4
Die vorliegende Berufsordnung wurde am 28. Juni 2007 in Staufen (D) von der Mitgliederversammlung des Berufsverbandes der E.U.H. beschlossen und tritt sofort in Kraft.

Version vom 12.06.2008