EUROPEAN UNION OF HOMOEOPATHY E.U.H.
STIFTUNG DER E.U.H.
BERUFSVERBAND DER E.U.H.
HOMÖOPATHISCHE GESELLSCHAFT DER E.U.H.
Berufsverband der E.U.H. – Satzung (Auszug)

Einführung
Organisation
Der Berufsverband
Vorstand
Charta
Satzung (Auszug)
Berufsordnung
Fortbildungen
– empfohlen
Mitglieder
Mitgliedschaft
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Datenschutz
§ 1   Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen »Berufsverband der E.U.H.« (European Union of Homoeopathy). Er erstrebt die Eintragung in das Vereinsregister und führt nach der Eintragung den Zusatz »e.V.« (eingetragener Verein). Er erstrebt als Berufsverband nicht die Erzielung von Gewinnen.
 
2. Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg. Für ihn gilt deutsches Vereinsrecht. Seine Aktivitäten beziehen sich auf das gesamte europäische Gebiet.
 
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 
 
§ 2 Zweck, Aufgaben
 
1. Der Berufsverband hat zum Ziel, den graduierten Homöopathen E.H.D. (European Homoeopathic Degree) einen eigenständigen Platz im Gesundheitssystem der europäischen Länder zu sichern. Er definiert zu diesem Zweck das Berufsbild des Homöopathen auf der Grundlage der Charta der E.U.H. und fasst diese zur Förderung und zum Schutz ihrer Berufsinteressen zusammen.
 
2. Der Verein definiert die Fortbildungsinhalte der graduierten Homöopathen und ist für die Einhaltung der Fortbildungsordnung verantwortlich.
 
 
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 
1. Mitglied kann werden wer hauptberuflich die Homöopathie ausübt und die vom Vorstand erlassenen Aufnahmekriterien erfüllt. Mitglieder haben das Stimm- und Wahlrecht.
 
2. Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand schriftlich beantragt, der über die Aufnahme beschließt. Wenn nicht alle Vorstandsmitglieder für die Aufnahme stimmen, entscheidet darüber die E.U.H.-Schiedsstelle.
 
3. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft anerkennt das Mitglied zugleich die Ziele der E.U.H.-Charta an.
 
4. Von der Mitgliederversammlung können Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernannt werden.
 
 
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
 
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird zum Ende des laufenden Geschäftsjahres, wenn der Austritt jedoch weniger als drei Monate vor dessen Ablauf erklärt wird, zum Ende des nächsten Geschäftsjahres wirksam.
 
2. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein ist nur durch die E.U.H.-Schiedsstelle (§ 9) auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens zehn Mitgliedern möglich.
 
 
§ 5 Mitgliedsbeiträge
 
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand macht der Mitgliederversammlung einen Vorschlag.
 
 
§ 6 Organe des Berufsverbandes der E.U.H.
 
Der Verein verfügt über folgende Organe:
(1) den Vorstand
(2) die Mitgliederversammlung
(3) die E.U.H.-Schiedsstelle.
 
 
§ 7 Der Vorstand
 
1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstands werden für vier Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand kann Beisitzer bestimmen, welche an den Vorstandssitzungen teilnehmen können.
 
2. Vorstandsmitglieder können vorzeitig durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, indem die Mitgliederversammlung anstelle eines noch amtierenden Vorstandsmitgliedes ein anderes Vorstandsmitglied wählt. Der Amtswechsel beginnt unmittelbar nach dem Ende der Mitgliederversammlung, in der ein solches Vorstandsmitglied gewählt worden ist.
 
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, bestimmen die übrigen Vorstandsmitglieder, sofern kein Fall des Absatzes 2 vorliegt, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
 
4. Der Vorstand gibt sich mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit eine Geschäftsordnung, die auch eine Gliederung in Geschäftsbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter vorsieht. Kommt es nicht zum Erlass einer solchen Geschäftsordnung durch den Vorstand, so erlässt sie, soweit dafür ein Bedarf besteht, die Mitgliederversammlung.
 
5. Der Vorstand des Berufsverband der E.U.H. bildet mit dem Kuratorium der Stiftung der E.U.H. und dem Vorstand der Homöopathischen Gesellschaft der E.U.H. den Konvent. Im Konvent als nicht beschließendes Gremium beraten Vorstände und Kuratorium über gemeinsame Belange der E.U.H.
 
 
§ 8 Die Mitgliederversammlung
 
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der Stimmen, sofern nicht diese Satzung eine höhere Stimmenmehrheit verlangt oder das Gesetz eine solche zwingend vorschreibt.
 
2. Die Mitgliederversammlung hat neben den sonst in dieser Satzung (insbesondere in Absatz 3) genannten Kompetenzen folgende Aufgaben:
a) Wahl und Entlastung des Vorstands oder der Liquidatoren, des Geschäftsführers sowie die Wahl der Mitglieder der Schiedsstelle,
b) Kontrolle des Vorstandes und des Geschäftsführers,
c) Auflösung des Vereins und Bestimmung der Liquidatoren,
d) Änderungen der Satzung,
e) Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand, soweit dieser keine Geschäftsordnung erläßt und hierfür ein Bedarf besteht, sowie Erlaß einer Geschäftsordnung für die E.U.H.-Schiedsstelle,
f) Festlegung der Mitgliederbeiträge,
g) Wahl eines Kassenprüfers.
 
3. Folgende Beschlüsse bedürfen einer erhöhten Stimmenmehrheit:
a) Die Änderung der Satzung, die Wahl der Mitglieder der E.U.H-Schiedsstelle, die Wahl eines Vorstandsmitglieds nach § 7 Abs. 2, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Erlass und die Änderung von Berufs- und Fortbildungsordnungen (§ 2 Abs. 2) bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen.
b) Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von neun Zehntel der Stimmen.
 
4. Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, im übrigen nach Bedarf, abzuhalten. Der Vorstand lädt zu ihr unter Einhaltung einer Frist von 60 Tagen unter Angabe von Ort, Zeit und der Tagesordnung schriftlich ein. Mindestens drei Mitglieder zusammen können schriftlich beim Vorstand die Aufnahme bestimmter Tagesordnungspunkte in die Einladung verlangen, wenn ein solches Verlangen mindestens 90 Tage vor dem angesetzten Versammlungstermin eingeht. Der Vorstand kann nach seinem Ermessen auch noch später eingegangene Anträge auf die Tagesordnung setzen; ob sie inhaltlich behandelt werden, bestimmt die Mitgliederversammlung. Das gilt jedoch nicht, wenn es sich um Satzungsänderungen oder die Änderung von Regelwerken wie Geschäftsordnungen, Fortbildungsordnungen, Berufsordnungen und ähnlichem handelt. Derartige Anträge werden nur behandelt, sofern die Frist von 90 Tagen beachtet worden ist. Die zu wählenden Personen und die geplanten Satzungsänderungen im Wortlaut sollen in der Einladung bekannt gegeben werden.
 
5. Der Ort für die Abhaltung von Mitgliederversammlungen soll nach Möglichkeit zwischen den verschiedenen Ländern, aus denen Vereinsmitglieder in nennenswerter Zahl kommen, wechseln.
 
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken vom Versammlungsleiter schriftlich niederzulegen und zu unterschreiben. Dabei sollen Zeit und Ort der Versammlung und das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
 
 
§ 9 Die E.U.H.-Schiedsstelle
 
1. Die E.U.H.-Schiedsstelle hat Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern untereinander oder mit Organen des Vereins zu schlichten und zu versuchen, deren Interessen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Sie entscheidet auch, wenn ein Patient eines Mitglieds über dieses bei der E.U.H.-Schiedsstelle Beschwerde führt. Die E.U.H.-Schiedsstelle entscheidet auch über den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein (§ 4 Abs. 2).
 
2. Die Mitglieder der E.U.H.-Schiedsstelle werden von der Mitgliederversammlung für acht Jahre gewählt. Bei der Wahl soll, ohne dass dies Voraussetzung für deren Gültigkeit ist, darauf geachtet werden, dass nach Möglichkeit aus jedem Land, in dem Mitglieder des Vereins in nennenswerter Zahl praktizieren, ein Mitglied in der Schiedsstelle vertreten ist.
 
3. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitglieds der E.U.H.-Schiedsstelle wird bis zur nächsten Mitgliederversammlung vom Vorstand ein kommissarisches Mitglied bestimmt, das bis zur Wahl eines neuen Mitglieds im Amt bleibt. Die Mitglieder der Schiedsstelle sind vorher zu hören. Eine Abwahl von Mitgliedern der Schiedsstelle ist nur aus wichtigem Grund möglich.
 
4. Die E.U.H.-Schiedsstelle wird nur auf Antrag tätig. Einen solchen Antrag kann, soweit es sich nicht um einen Ausschluss aus dem Verein nach § 4 Abs. 2 handelt, jeder Patient und jedes Mitglied stellen.
 
5. Die E.U.H.-Schiedsstelle befaßt sich mit allen vor die Schiedsstelle im Rahmen seiner Zuständigkeit gebrachten Streitigkeiten. Die Entscheidung ist für die Beteiligten bindend, soweit der Rechtsweg gegen eine Entscheidung zu den staatlichen Gerichten nicht zwingend offen steht. Im Verhältnis von Patienten und Mitgliedern ist die Entscheidung nicht bindend.
 
6. Das nähere Verfahren regelt die Geschäftsordnung der E.U.H.-Schiedsstelle, die von der Mitgliederversammlung erlassen wird.
 
 
§ 10 Die Geschäftsführung
 
1. Der Geschäftsführer wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Der Geschäftsführer ist nicht Mitglied des Vorstandes. Er ist diesem verantwortlich.
 
2. Der Geschäftsführer leitet die laufenden Geschäfte des Vereins. Er wird aufgrund eines Arbeitsvertrages für den Verein tätig und vertritt den Verein aufgrund einer Vollmacht.
 
3. Der Vorstand kann – insbesondere während der Zeit des Aufbaus der Tätigkeit des Vereins – entscheiden, dass von der Bestellung eines Geschäftsführers abgesehen wird.


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